Stromvergleich mit dem Testsieger
- Testsieger, Note „sehr gut“
- TÜV Service Note 1,8
- über 10 Jahre am Markt
- über 250.000 Kunden betreut
Note 1,8 Kundenurteil
Testsieger Note "Sehr gut"

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Testsieger Note "Sehr gut"

Stromvergleich mit dem Testsieger
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- TÜV Service Note 1,8
- über 10 Jahre am Markt
- über 250.000 Kunden betreut
Note 1,8 Kundenurteil
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Gasvergleich mit dem Testsieger
- Testsieger, Note „sehr gut“
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- über 10 Jahre am Markt
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Testsieger Note "Sehr gut"

Gasanbieter kündigen
Kunden, die ihren bestehenden Gasliefervertrag kündigen möchten, beispielsweise weil sie durch einen Anbieterwechsel Kosten sparen können, müssen vor allem zwei Dinge beachten: Die Vertragslaufzeit ihres bisherigen Tarifs und die damit verbundene Kündigungsfrist. Sind diese Hürden genommen, steht einer Kündigung und dem anschließenden Lieferantenwechsel nichts im Wege. GasAuskunft.de erklärt, wie Sie Ihren Gasanbieter kündigen und was dabei zu beachten ist.
So kündigen Sie Ihren Gasanbieter
In den allermeisten Fällen ist die Kündigung des Gasanbieters ein unkomplizierter und schnell erledigter Vorgang. Vor allem deshalb, weil der neue Versorger in der Regel die Kündigung des bisherigen Anbieters übernimmt. Gaskunden müssen sich beim Wechsel lediglich um den Abschluss ihres neuen Vertrages kümmern. Dieser beinhaltet gleichzeitig eine Kündigungsvollmacht für den neuen Versorger. Im Energiewirtschaftsgesetz ist zudem geregelt, dass solch ein Anbieterwechsel nicht länger als drei Wochen in Anspruch nehmen darf.
Kündigungsfrist und Mindestvertragslaufzeit
Haushaltskunden in der Grundversorgung können ihren Gasliefervertrag mit einer Frist von zwei Wochen, also praktisch jederzeit kündigen. Haushalte, die über einen Sondertarif des Grundversorgers oder eines alternativen Anbieters mit Gas beliefert werden, müssen die AGB ihres Vertrags einhalten. Dort ist sowohl eine etwaige Mindestvertragslaufzeit als auch die Kündigungsfrist festgeschrieben. Letztere kann zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten variieren und sollte bei einem Anbieterwechsel unbedingt einkalkuliert werden, um einen rechtzeitigen und reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Kunden sollten spätestens vier bis sechs Wochen vor Vertragsablauf einen neuen Anbieter wählen.
In dringenden Fällen: Bei engen Fristen empfiehlt es sich, die Kündigung des bisherigen Gasanbieters selbst vorzunehmen. Um ganz sicher zu gehen, kann dies beispielsweise per Fax oder Einschreiben geschehen, damit ein Beleg für die rechtzeitige Kündigung vorliegt.
Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen und Umzug
In bestimmten Fällen ist es möglich, auch während der Vertragslaufzeit den Gasanbieter zu kündigen. Erhöht ein Versorger beispielsweise während der Laufzeit die Preise des Tarifs, können Kunden vom sogenannten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Anbieter wechseln. Laut gesetzlicher Regelung müssen Energieversorger ihre Kunden im Vorfeld schriftlich über anstehende Preiserhöhungen in Kenntnis setzen und ihnen in diesem Zuge auch die Frist für eine entsprechende Sonderkündigung mitteilen. Möchten Verbraucher diese in Anspruch nehmen, sollten sie selbst kündigen und dabei Bezug auf die Preiserhöhung nehmen.
Auch im Falle eines Umzugs tritt das Sonderkündigungsrecht oftmals in Kraft. Ist der bisherige Versorger am neuen Wohnort beispielsweise nicht verfügbar, oder kann er dort nicht den gleichen Preis bieten, kann bzw. muss das Vertragsverhältnis beendet werden. Auch hier gilt es, rechtzeitig aktiv zu werden, um am neuen Wohnort direkt Gas vom Anbieter nach Wahl beziehen zu können.
Die wichtigsten Fragen zur Kündigung des Gasanbieters
Wann soll ich den Gasanbieter kündigen?
Beachten Sie die Kündigungsfrist sowie, falls gegeben, die Mindestvertragslaufzeit, so dass Sie zum richtigen Zeitpunkt kündigen. Bei einer außerordentlichen Kündigung (im Rahmen des Sonderkündigungsrechts) führen Sie den entsprechenden Grund (Preiserhöhung/Wohnortwechsel) an. Bitten Sie ferner um eine schriftliche Bestätigung Ihrer Kündigung. Wechseln Sie zum Ende Ihrer Vertragslaufzeit zu einem anderen Anbieter, müssen Sie nur den neuen Vertrag abschließen. In der Regel bevollmächtigt dies automatisch den neuen Verorger zur Kündigung des bisherigen.
Wie soll ich den Gasanbieter kündigen?
Sofern die Kündigung nicht vom neuen Gasanbieter vorgenommen wird, sondern von Ihnen selbst, sollte dies in schriftlicher Form erfolgen und alle relevanten Vertragsdaten (Kundennummer, Zählernummer etc.) enthalten.
In welchen Fällen sollte ich den Gasanbieter selbst kündigen?
Bei einem üblichen Anbieterwechsel übernimmt der neue Versorger bei Vertragsschluss automatisch die Kündigung. In drei Ausnahmefällen sollten Sie jedoch selbst aktiv werden:
- Wenn Ihr Anbieter die Preise während der Vertragslaufzeit erhöht, verfügen Sie über ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall sollten Sie selbst innerhalb der Ihnen mitgeteilten Frist kündigen und sich dabei auf die Preiserhöhung berufen.
- Wenn Sie umziehen, sollten Sie Ihren Gasliefervertrag ebenfalls selbst kündigen. Auch hierbei können Sie in der Regel von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie bitte den Vertragsbedingungen.
- Wenn Sie nach Ablauf Ihrer Vertragslaufzeit einen Anbieterwechsel vornehmen möchten, die Kündigungsfrist jedoch kurz vor Ablauf steht, sollten Sie, um sicherzugehen, selbst schriftlich kündigen – zur Not per Fax oder Einschreiben.
Sind Kündigung und Wechsel des Gasanbieters mit Kosten verbunden?
Nein. Verbraucher haben in Deutschland das grundsätzliche Recht auf freie Wahl des Energieversorgers. Weder die Kündigung des Gasanbieters noch der Lieferantenwechsel sind mit Kosten verbunden. Dies ist ausdrücklich im Energiewirtschaftsgesetz geregelt.
Gesetzliche Regelungen
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) § 20a Lieferantenwechsel
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht.
(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Fazit: Generell erweist sich die Kündigung Ihres Gasanbieters als unkompliziert und schnell erledigt. In der Regel übernimmt der neue Anbieter die Kündigung Ihres bisherigen Anbieter, so dass Sie sich nur um den Abschluss eines neuen Vertrags kümmern müssen. Dieser enthält dann gleichzeitig eine Vollmacht für Ihren neuen Versorger für die Kündigung Ihres bisherigen Anbieters.
Ausführliche Inforamationen zur Kündigung Ihres Versorgers finden Sie hier:
FAQ Gasanbieter wechseln
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