Samstag, 23.09.2023
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Wie ist die Kündigungsfrist beim Gas?

Die Kündigungsfrist hängt von Ihrem Gasliefervertrag ab, den Sie mit Ihrem Energieversorger geschlossen haben. Hier gibt es ein paar gesetzliche Vorgaben, die Versorger bei der Vetragsgestaltung beachten müssen.

Kündigungsfristen in der Grundversorgung

Die Kündigungsfrist in der Grundversorgung beträgt 2 Wochen. Die Kündigung des Grundversorgungsvertrages müssen Sie in Textform vornehmen, d.h. per Brief, Fax oder E-Mail. Der Grundversorger ist verpflichtet, Ihnen die Kündigung nach Eingang bei ihm unverzüglich und ebenfalls in Textform zu bestätigen.

In der Praxis erledigt der neue Energielieferant alle Formalitäten des Lieferantenwechsel-Prozesses. Dafür müssen Sie ihm jedoch eine Vollmacht erteilen.

Gesetzliche Grundlage:
§§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 StromGVV / GasGVV

(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

Kündigungsfrist als Sondervertragskunde

Sind Sie nicht mehr in der Grundversorgung, so sind Sie ein Sondervertragskunde. Für alle Kunden, die einen Energieliefervertrag außerhalb der Grundversorgung versorgt werden, gelten für die Kündigung des Vertrages die Regelungen in den AGBs des Energieliefervertrags. Diese können ganz unterschiedlich gestaltet sein. Sehr häufig sind aber solche Vertragsregelungen vorzufinden:

Kündigungsfrist 4-bis 8 Wochen

Vertragslaufzeit: 12 Monate

Hinweis: Wenn Sie einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von z.B. 12 Monaten abgeschlossen haben, dann sollten Sie den Vertrag rechtzeitig zum Laufzeitende kündigen. Ansonsten verlängert dieser sich häufig automatisch um weitere 12 Monate.

 

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen und Umzug

Erhöht ein Versorger beispielsweise während der Laufzeit die Preise des Tarifs, können Kunden vom sogenannten Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Anbieter wechseln. Laut gesetzlicher Regelung müssen Energieversorger ihre Kunden im Vorfeld schriftlich über anstehende Preiserhöhungen in Kenntnis setzen und ihnen in diesem Zuge auch die Frist für eine entsprechende Sonderkündigung mitteilen. Möchten Verbraucher diese in Anspruch nehmen, sollten sie selbst kündigen und dabei Bezug auf die Preiserhöhung nehmen.

Auch im Falle eines Umzugs tritt das Sonderkündigungsrecht oftmals in Kraft. Ist der bisherige Versorger am neuen Wohnort beispielsweise nicht verfügbar, oder kann er dort nicht den gleichen Preis bieten, kann bzw. muss das Vertragsverhältnis beendet werden. Auch hier gilt es, rechtzeitig aktiv zu werden, um am neuen Wohnort direkt Gas vom Anbieter nach Wahl beziehen zu können.

Beispiel zur Kündigungsfrist

Hat man z.B. einen Gasvertrag mit einjähriger Laufzeit und 3-monatiger Kündigungsfrist abgeschlossen und der Lieferbeginn ist am 01.10, so muss die Kündigung im Folgejahr spätestens bis Ende Juni beim Versorger ankommen, damit diese wirksam ist.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Gasanbieter kündigen

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