Donnerstag, 08.06.2023
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Gas abgestellt, was nun?

Gaspreise

Energiearmut ist für viele Haushalte in Deutschland ein ernstzunehmendes Thema. Geraten Verbraucher bei den Abschlägen bzw. Jahresendabrechnungen ihrer Strom- oder Gastarife in Zahlungsrückstand, so können die betreffenden Energieversorger unter bestimmten Voraussetzungen eine Sperrung vornehmen. Dieses Szenario beschreibt allerdings den Extremfall – oftmals besteht die Möglichkeit zur Konfliktlösung, bevor es zu einer Versorgungsunterbrechung kommt. Wie häufig und in welchen Fällen Gassperrungen in Deutschland verhängt werden, mit welchen Kosten sie verbunden sind, und wie betroffene Haushalte reagieren sollten, schildern wir Ihnen im Folgenden.

Wichtig für Verbraucher: Gas ist kein verzichtbares Luxusgut, sondern Bestandteil des Existenzminimums. Wenn Sie zur Wärmeversorgung auf Gaslieferungen angewiesen sind, dann reagieren Sie bei Zahlungsrückständen oder sonstigen Problemen mit Ihrem Anbieter prompt. Gleichzeitig haben auch die Energieversorger eine Verpflichtung gegenüber ihren Kunden. Eine Gassperrung kann immer nur das letzte Mittel sein und muss von beiden Seiten nach Möglichkeit vermieden werden.

Wie oft werden Gasanschlüsse in Deutschland gesperrt?

Laut Zahlen der Bundesnetzagentur (Stand 2018) werden in Deutschland jährlich rund 40.000 Gassperrungen durchgeführt. Der Großteil dieser Abschaltungen erfolgt im Auftrag von örtlichen Grundversorgern, ein kleiner Prozentsatz geht auf alternative Gasanbieter zurück. Im Vergleich zu den mehr als 300.000 Stromsperrungen, die pro Jahr in deutschen Haushalten vorgenommen werden, fällt die Zahl der Versorgungsunterbrechungen beim Gas deutlich geringer aus. Vermutlich auch deshalb, weil eine ausbleibende Wärmeversorgung gerade in der kalten Jahreszeit für Betroffene drastische Folgen hat. Laut Bundesnetzagentur liegt die Quote der gesperrten Gasanschlüsse bezogen auf die Gesamtzahl der Verbraucher bei unter einem Prozent. Sperrandrohungen werden hingegen weitaus häufiger ausgesprochen, nämlich in ein bis zwei Millionen Fällen pro Jahr.

Welche Kosten sind mit einer Gassperrung und der Wiederherstellung der Versorgung verbunden?

Der Großteil der vorübergehend gesperrten Anschlüsse – laut Monitoring der Bundesnetzagentur mehr als drei Viertel – wird nach einer kurzfristigen Konfliktlösung von den zuständigen Netzbetreibern wieder freigegeben. Für eine Sperrung werden durchschnittlich rund 50 Euro berechnet, wobei die Spanne je nach Einzelfall zwischen 10 und 200 Euro liegen kann. Für die Wiederherstellung des Anschlusses fallen nochmals Kosten in etwa gleicher Höhe an.

Wann darf die Gasversorgung unterbrochen werden?

Laut § 19 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) unterliegt eine Versorgungsunterbrechung folgenden Bestimmungen:

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.

(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

Die wichtigsten Bestimmungen auf einen Blick:

-      Eine Versorgungsunterbrechung muss vier Wochen im Voraus angekündigt werden.

-      Die Sperrung muss nochmals drei Tage vor Beginn mitgeteilt werden.

-      Die Unterbrechung muss im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen.

-      Kunden können die Sperrung verhindern, wenn Sie glaubhaft in Aussicht stellen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

-      Sobald die Gründe für die Gassperrung bereinigt sind, muss die Versorgung wiederhergestellt werden.

-      Die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung trägt der Kunde. Sie müssen nachvollziehbar und wirtschaftlich sein.

 

Generell gilt: Bei Zahlungsrückständen sieht die GasGVV keinen bestimmten Mindestbetrag vor, ab dem eine Sperrung angedroht werden darf. In der Regel orientieren sich die Energieversorger aber an der Mindestsumme von 100 Euro, die bei der Ankündigung von Stromsperrungen gilt. Ein weiteres häufiges Kriterium für eine Abschaltung ist die Dauer des Zahlungsverzugs.

Wie kann ich eine Gassperrung vermeiden?

-      Zahlen Sie regelmäßig Ihre Abschläge.

-      Nehmen Sie sofort Kontakt zu Ihrem Gasanbieter auf, wenn Sie Zahlungsprobleme haben.

-      Reagieren Sie stets frühzeitig und nicht erst bei der letzten Mahnung bzw. der Sperrankündigung.

-      Schildern Sie Ihre Lage ohne Umschweife. Viele Versorger lassen in Notsituationen mit sich reden.

-      Bieten Sie Ihrem Energieversorger Teil- oder Ratenzahlungen an oder versuchen Sie, einen Zahlungsaufschub zu vereinbaren.

Tipps der Verbraucherzentralen bei einer drohenden Versorgungsunterbrechung

-      Verbraucher, die Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen, können ihre Abschläge auf Wunsch direkt vom Sozialleistungsträger an den Energieversorger überweisen lassen. Ein formloser Antrag bei der entsprechenden Behörde reicht aus.

-      Bei geringem Einkommen sollten Verbraucher prüfen, ob ein ergänzender Anspruch auf staatliche Hilfen (Wohngeld, Grundsicherung etc.) besteht.

-      Prüfen Sie die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen und lassen Sie diese bei Bedarf von Ihrem Energieversorger an den tatsächlichen Gasverbrauch anpassen.

-      Oftmals ist es sinnvoll zu prüfen, ob ein Tarif- oder Anbieterwechsel Kosten spart.

In strittigen Fällen: Schlichtungsstelle Energie kontaktieren

Seit 2011 vermittelt die Schlichtungsstelle Energie mit Sitz in Berlin als unabhängige und neutrale Instanz bei Konflikten zwischen Energieversorgern und Verbrauchern. Bleibt die Beschwerde eines Kunden beim betreffenden Strom- oder Gasanbieter erfolglos, kann die Schlichtungsstelle hinzugezogen werden. Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenfrei und in der Regel nach maximal drei Monaten abgeschlossen. Die Energieversorger sind gesetzlich verpflichtet, an der Schlichtung teilzunehmen. Bisherige Erfahrungen belegen eine hohe Einigungsquote bei diesem außergerichtlichen Verfahren.

Kontakt:

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Friedrichstraße 133

10117 Berlin

Telefon: +49 (0)30 2757240 - 0

www.schlichtungsstelle-energie.de

info@schlichtungsstelle-energie.de


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